Auch steuerlich gelten auf den virtuellen Marktplätzen dieselben Gesetze, wie in der realen Wirtschaft. Im Dschungel der Online-Plattformen glauben sich viele Akteure in sicherer Deckung. Doch der Schein trügt! Nun kommen die Einschläge auch im Social-Media-Bereich näher.
Mittels Internetrecherche oder Auskunftsersuchen an die Geschäftspartner, hat das Finanzamt bereits einen recht guten Einblick über die Tätigkeit der User. Hierauf verweist das Bayrische Landesamt für Steuern sogar in seinem Informationsblatt vom Mai 2020, dass sich insbesondere an Blogger, Influencer, YouTuber & Co richtet. Vorsorglich weist es auch schon auf die Risiken von steuerlichen Pflichtverletzungen hin, die zu Zinsen und Geldstrafen führen können. In Extremfällen kann sogar der Führerscheinentzug oder eine Freiheitsstrafe drin sein.
Schon im Juni 2019 hat sich die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen ausführlich zur Nutzung von sozialen Netzwerken zur Sachverhaltsermittlung durch die Prüfungsdienste der Finanzverwaltung geäußert. Hiernach hält die Verwaltung die Ermittlungen im Internet und insbesondere in sozialen Netzwerken grundsätzlich nicht nur für geeignet, sondern sogar auch für erforderlich, um steuerlich erhebliche Sachverhalte vollständig aufzuklären.
Wörtlich heißt es in dieser Kurzinformation: „Neben der Kenntniserlangung in Bezug auf Tatsachen, die unmittelbar steuerlich relevant sind (unbekannte Einnahmequellen, Höhe der Einnahmen, etc.), dienen Ermittlungen auch der Erkenntnis von Hilfstatsachen, die Hinweise oder Schlüsse auf unmittelbar steuerlich relevanten Tatsachen geben oder zulassen können.“
Gegenstand der Ermittlungen sind die veröffentlichten Informationen der Profilinhaber sowie die hierzu hinterlassenen Kommentare anderer Nutzer. Hierbei geht es insbesondere um die Informationen, die außerhalb des geschützten Raums preisgegeben werden und von Dritten in Abstufungen, wie zum Beispiel Abonnent, Freund, Mitglied wahrgenommen werden können. Diese Ermittlungen sollen der gewöhnlichen Internetrecherche entsprechen.
Die Finanzverwaltung sieht in der Nutzung sozialer Medien zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage grundsätzlich keine Bedenken. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nach ihrer Auffassung im Besteuerungsverfahren berücksichtigt werden. Die OFD Nordrhein-Westphalen weist aber bereits darauf hin, dass auf ein rechtmäßiges Verhalten der Prüfer zu achten ist.
Machen wir uns nichts vor; recherchieren wir nicht auch vor einem Pitch, einer Prüfung oder einem Vorstellungsgespräch, wer unsere Gesprächspartner sind? Auch das Finanzamt hat schon immer öffentlich zugängliche Informationen ausgewertet. Nun sollen die Prüfer aber auch in sozialen Netzwerken ermitteln und hierzu sogar pseudonymisierte Kontaktanfragen stellen dürfen.
Gut beraten ist, wer seine Buchführung und seine Steuern im Griff hat. Als Unternehmer solltest du schon ein natürliches Interesse an deinen Zahlen haben.
Linktipps: